Satzung des Vereins acoustics_project e. V.



§ 1 (Name, Sitz, Geschäftsjahr)

1) Der Name des Vereins lautet: acoustics_project e. V.

2) Er hat seinen Sitz und seine Verwaltung in Neuheider Straße 51, 08304 Schönheide/Erzgebirge.

3) Er wird im Vereinsregister des Amtsgerichtes Aue unter der

 Register-Nr. VR 819 eingetragen.

4) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.


§ 2 (Vereinszweck)
 

1)Zweck des Vereins ist die Unterstützung von
christlichen Veranstaltungen und/oder Veranstaltungen

mit selbstlosem Zweck mit Ton-, Licht-, Video-, Recording- und Bühnentechnik.

 

Dazu gehören zum Beispiel:

                  - evangelische und katholische
                 Gottesdienste wie z.B.:                  - Jugendgottesdienste

                                                                     - Bikergottesdienste

                                                                     - Waldgottesdienste

 

                 - Musikveranstaltungen z.B.:           - Konzerte (verschiedene Musikrichtungen)

                                                                     - Musicals

                                                                     - Chorveranstaltungen (Sänger, Bläser, Saitenspieler)

 
                 - Evangelisationsveranstaltungen (Öffentlichkeitsarbeit, Förderung der christlichen Religion)

                 - Theaterveranstaltungen, Anspiele
 

                 - Freizeiten, Mitarbeitertreffen, Seminare, Schulungen, Workshops
 

                 - Bibelwochen, Allianzwochen, Gebetswochen

                 - Benefizveranstaltungen
 

 2) Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die Bereitstellung von Ton-, Licht-, Video-, Recording- und Bühnentechnik, die von kompetenten Vereinsmitgliedern in ehrenamtlicher Tätigkeit aufgebaut, abgebaut und während den Veranstaltungen betreut wird.


§ 3 (Gemeinnützigkeit)

1) Der Verein verfolgt im Rahmen seiner Tätigkeit gemäß § 2 der Satzung ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung

(§§ 51 ff. AO). Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

2) Die Mittel des Vereins sind ausschließlich zu satzungsgemäßen Zwecken zu verwenden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Eine Entlohnung oder Gewinnausschüttung an Vereinsmitglieder oder Dritte erfolgt nicht.

3) Niemand darf durch Vereinsausgaben, die dem Vereinszweck fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

4) Bei Ausscheiden eines Mitgliedes aus dem Verein oder bei Vereinsauflösung erfolgt keine Rückerstattung etwa eingebrachter Vermögenswerte.

5) Eine Änderung des Vereinszwecks darf nur im Rahmen des in § 3 (1) gegebenen Rahmens erfolgen.
 

§ 4 (Mitgliedschaft des Vereins)

 

1) Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen werden, die sich bereit erklären, die Vereinszwecke und -ziele aktiv oder materiell zu unterstützen.

2) Die Mitgliedschaft wird auf schriftlichen Antrag durch Beschluss des Vorstandes erworben. Gegen eine ablehnende Entscheidung des Vorstandes kann der Antragsteller schriftlich Beschwerde einlegen, über die die nächste Mitgliederversammlung entscheidet.

3) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod, bei juristischen Personen auch durch Verlust der Rechtspersönlichkeit. Der Austritt eines Mitgliedes ist nur zum Ende eines Quartals (alle 3 Monate) möglich. Er erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorsitzenden unter Einhaltung einer Frist von 2 Monaten vor Ablauf des Quartals.

4) Der Vereinsausschluss erfolgt durch Beschluss des Vorstandes, wenn ein Mitglied gegen die Ziele und Interessen des Vereins schwer verstoßen hat oder die Voraussetzungen der Satzung nicht mehr erfüllt, so kann es durch den Vorstand mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden.

5) Dem Mitglied muss vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Rechtfertigung bzw. Stellungnahme gegeben werden. Gegen den Ausschließungsbeschluss kann innerhalb einer Frist von 14 Tagen nach Mitteilung des Ausschlusses Berufung eingelegt werden, über den die nächste Mitgliederversammlung entscheidet. Bis zur auf den Ausschluss folgenden Mitgliederversammlung ruhen die weiteren Rechte und Pflichten des Mitgliedes.


§ 6 (Organe des Vereins)

 

Die Organe des Vereines sind

a) die Mitgliederversammlung

b) der Vorstand.


§ 7 (Mitgliederversammlung)

 

1) Der Mitgliederversammlung gehören alle Vereinsmitglieder mit je einer Stimme an.

2) Die Mitgliederversammlung findet mindestens halbjährlich statt. Sie wird vom Vorstand schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Einladungsfrist beträgt 4 Wochen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Es gilt das Datum des Poststempels.
Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied des Vereins schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist. Eine Rückmeldung an den Vereinsvorsitzenden, über die Teilnahme ist zwingend erforderlich.

3) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert. Auf schriftliches Verlangen von mind. 10 % aller Vereinsmitglieder hat der Vorstand binnen 4 Wochen eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Dem Antrag der Mitglieder muss der gewünschte Tagesordnungspunkt zu entnehmen sein.

4) Die Mitgliederversammlung ist bei ordnungsgemäßer Einladung ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig. Sie wählt aus ihrer Mitte einen Versammlungsleiter. Beschlüsse werden, sofern die Versammlung nicht etwas anderes bestimmt, offen durch Handaufheben mit Stimmenmehrheit getroffen. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

5) Zu Satzungsänderungen oder zu Beschlüssen über die Auflösung des Vereins ist abweichend von (4) 3/4 der in der Mitgliederversammlung abgegebenen Stimmen, mindestens aber die Mehrheit aller Vereinsmitglieder erforderlich.

 
§ 8 (Aufgaben der Mitgliederversammlung)

 

1) Die Mitgliederversammlung als das oberste Beschlussfassende Vereinsorgan ist grundsätzlich für alle Aufgaben zuständig, sofern bestimmte Aufgaben gemäß dieser Satzung nicht einem anderen Vereinsorgan übertragen wurden.

Die Mitgliederversammlung wählt aus der Reihe der Mitglieder den Vorstand. Gewählt sind die Personen, die die meisten Stimmen auf sich vereinigen. Die Wahl findet geheim mit Stimmzetteln statt.

2) Die Mitgliederversammlung kann Mitglieder des Vorstandes abwählen. Hierzu benötigt sie in Abweichung von (1) die Mehrheit der Stimmen aller Vereinsmitglieder.

3) Die Mitgliederversammlung entscheidet über Anträge von Mitgliedern, die durch Vorstands- beschluss ausgeschlossen werden sollen.

4) Die Mitgliederversammlung nimmt den jährlich vorzulegenden Geschäftsbericht des Vorstandes und den Prüfungsbericht des Kassenprüfers entgegen und erteilt dem Vorstand Entlastung.

5) Die Mitgliederversammlung entscheidet über den vom Vorstand jährlich vorzulegenden Haushaltsplan des Vereines.

6) Die Mitgliederversammlung hat Satzungsänderungen und Vereinsauflösungen zu beschließen.

7) Ihr sind insbesondere die Jahresrechnung und der Jahresbericht zur Beschlussfassung über die Genehmigung und die Entlastung des Vorstandes schriftlich vorzulegen. Sie bestellt zwei Rechnungsprüfer, die nicht Mitglieder des Vereins sein dürfen, um die Buchführung einschließlich Jahresabschluss zu prüfen und über das Ergebnis vor der Mitgliederversammlung zu berichten. Die Rechnungsprüfer haben Zugang zu allen Buchungs- und Rechnungsunterlagen des Vereines.


§ 9 (Vorstand)

1) Der Vorstand besteht aus 3 Personen: dem/der Vorsitzenden, dem/ der stellvertretenden Vorsitzenden und dem/der Vereinskassenführer/in. Die Amtszeit beträgt jeweils 2 Jahre. Eine Wiederwahl ist zulässig. Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit im Amt, bis Nachfolger gewählt sind.

2) Der Vorsitzende wird von der Mitgliederversammlung in einem besonderen Wahlgang bestimmt. Zur Wahl stehen nur die Personen die zuvor in den Vorstand gewählt wurden. Eine Wiederwahl des amtierenden Vorsitzenden ist zulässig.

3) Der Vorstand beschließt über alle Vereinsangelegenheiten, soweit sie nicht eines Beschlusses der Mitgliederversammlung bedürfen. Er führt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung aus.

4) Vorstandssitzungen finden halbjährlich statt. Die Einladung zu Vorstandssitzungen erfolgt schriftlich durch den Vorstandsvorsitzenden und unter Einhaltung einer Einladungsfrist von mindestens 14 Tagen.

5) Der Vorstand ist nur bei Anwesenheit von 3 Mitgliedern beschlussfähig. Er fasst Beschlüsse mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

6) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich von dem/der Vorsitzenden, dem/der stellvertretenden Vorsitzenden und dem/der Vereinskassenführer/in vertreten, wobei jeder für sich allein vertretungsberechtigt ist. Über die Konten des Vereins dürfen nur jeweils der/die Vorsitzende oder der/die stellvertretende Vorsitzende mit einem weiteren Vorstandsmitglied (der/die Vereinskassenführer/in) gemeinsam verfügen.

7) Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen müssen der nächsten Mitgliederversammlung mitgeteilt werden.


§ 10 (Protokolle)

1) Die Beschlüsse des Vorstandes und der Mitgliederversammlungen werden schriftlich protokolliert und stehen den Mitgliedern zur Einsicht zur Verfügung.

2) Die Protokolle zu Beschlüssen des Vorstandes werden von allen Vorstandsmitgliedern unterzeichnet.
Die Protokolle zu Beschlüssen der Mitgliederversammlungen werden vom Protokollführer und dem gewählten Versammlungsleiter unterschrieben.


§ 11 (Vereinsfinanzierung)

1) Die erforderlichen Geld- und Sachmittel des Vereins werden beschafft durch:

 

a) Entgelte für die Bereitstellung und den Betrieb von Ton-, Licht-, Video-, Recording -
    und Bühnentechnik, für im § 2 (Vereinszweck) genannte Veranstaltungen.
 

b) Geld- und Sachspenden

2) Die Mitglieder zahlen keine Mitgliedsbeiträge.

3) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an einen christlichen Verein, der es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

4) Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vereinsvermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.


§ 12 (Verwendung der Geld- und Sachmittel des Vereins)

 

1) Alle Geld- und Sachmittel welche im § 11 (Vereinsfinanzierung) 1 a) und 1 b) beschafft werden,

dienen z. B.

 

a) der Deckung von:

 

- Miet- ,Heiz- und Stromkosten für die Vereinsräumlichkeiten
- Versicherungsbeiträgen (z. B. Haftpflichtversicherung, Technikversicherung)
- Verwaltungskosten (z. B. Papier, Ordner usw.)

- Mietkosten für zugemietete Transportmöglichkeiten (Anhänger, Kleintransporter usw.)

-
allgemeinen Transportkosten (z. B. Kraftstoff)

 

b) der Deckung von:

 

- Reparatur- und Instandhaltungskosten für die
  Ton-, Licht-, Video-, Recording- und Bühnentechnik

- Kosten zur Neubeschaffung von Verschleißteilen und Verbrauchsgütern (z. B. Lampen usw.)

- Kosten zur Neubeschaffung von beschädigten Technikkomponenten

- Kosten für Pflegemittel und Werkzeuge

- Kosten zur Beschaffung von neuer oder gebrauchter Technik zur Verbesserung der
  Vereinsarbeit bei den im § 2 (Vereinszweck) genannten Veranstaltungen.

 

2) Die Entgelte welche im § 11 (Vereinsfinanzierung) 1 a) beschafft werden, enthalten nur die für die Bereitstellung und den Betrieb anfallenden Kosten, welche der Verein bereits vorfinanziert hat

(z. B. Miet- und Transportkosten für Fahrzeuge), bzw. welche für den Betrieb der Anlagen anfallen werden.

Diese Kosten sind zu 100% vom jeweiligen Veranstalter zu tragen.

 

3) Alle Entgelte dienen ausschließlich der Erfüllung des § 2 (Vereinszweck) 1) und 2), sowie zur Deckung

der Kosten, welche für den Fortbestand des Vereines dringend erforderlich sind (§ 12 (Verwendung der

Geld- und Sachmittel des Vereins) a) und b)).

 

4) Alle Geld- und Sachmittel welche im § 11 (Vereinsfinanzierung) 1 a) und 1 b) beschafft werden,

werden nicht zur Deckung von Personalkosten oder ähnlichem verwendet, da alle Mitglieder (auch Vorstand) des Vereins ausschließlich ehrenamtlich arbeiten.

 

§ 13 (Inkrafttreten)

 

Diese Satzung tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.

Schönheide, 26.06.2011