Satzung des Vereins acoustics_project e. V.
§ 1 (Name, Sitz, Geschäftsjahr)
1) Der
Name des Vereins lautet: acoustics_project e. V.
2) Er
hat seinen Sitz und seine Verwaltung in Neuheider Straße 51, 08304
Schönheide/Erzgebirge.
3) Er
wird im Vereinsregister des Amtsgerichtes Aue unter der
Register-Nr.
VR 819
eingetragen.
4)
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2
(Vereinszweck)
1)Zweck des
Vereins ist die Unterstützung von
christlichen Veranstaltungen
und/oder Veranstaltungen
mit selbstlosem Zweck
mit Ton-, Licht-, Video-, Recording- und
Bühnentechnik.
Dazu
gehören zum Beispiel:
- evangelische und katholische
Gottesdienste wie z.B.:
-
Jugendgottesdienste
-
Bikergottesdienste
-
Waldgottesdienste
-
Musikveranstaltungen z.B.:
-
Konzerte (verschiedene Musikrichtungen)
-
Musicals
-
Chorveranstaltungen (Sänger, Bläser, Saitenspieler)
- Evangelisationsveranstaltungen
(Öffentlichkeitsarbeit, Förderung der christlichen Religion)
- Theaterveranstaltungen, Anspiele
-
Freizeiten, Mitarbeitertreffen, Seminare, Schulungen, Workshops
-
Bibelwochen, Allianzwochen, Gebetswochen
-
Benefizveranstaltungen
2) Der
Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die Bereitstellung
von Ton-, Licht-, Video-, Recording- und Bühnentechnik, die von
kompetenten Vereinsmitgliedern in ehrenamtlicher Tätigkeit aufgebaut,
abgebaut und während den Veranstaltungen betreut wird.
§ 3
(Gemeinnützigkeit)
1) Der
Verein verfolgt im Rahmen seiner Tätigkeit gemäß § 2 der
Satzung ausschließlich und
unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes
"steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung
(§§
51 ff. AO). Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster
Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
2) Die
Mittel des Vereins sind ausschließlich zu satzungsgemäßen Zwecken zu
verwenden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des
Vereins. Eine Entlohnung oder Gewinnausschüttung an Vereinsmitglieder
oder Dritte erfolgt nicht.
3)
Niemand darf durch Vereinsausgaben, die dem Vereinszweck fremd sind oder
durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
4) Bei
Ausscheiden eines Mitgliedes aus dem Verein oder bei Vereinsauflösung
erfolgt keine Rückerstattung etwa eingebrachter Vermögenswerte.
5) Eine
Änderung des Vereinszwecks darf nur im Rahmen des in § 3 (1) gegebenen
Rahmens erfolgen.
§ 4
(Mitgliedschaft des Vereins)
1)
Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen
werden, die sich bereit erklären, die Vereinszwecke und -ziele aktiv
oder materiell zu unterstützen.
2) Die
Mitgliedschaft wird auf schriftlichen Antrag durch Beschluss des
Vorstandes erworben. Gegen eine ablehnende Entscheidung des Vorstandes
kann der Antragsteller schriftlich Beschwerde einlegen, über die die
nächste Mitgliederversammlung entscheidet.
3) Die
Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod, bei
juristischen Personen auch durch Verlust der Rechtspersönlichkeit. Der
Austritt eines Mitgliedes ist nur zum Ende eines Quartals (alle 3
Monate) möglich. Er erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem
Vorsitzenden unter Einhaltung einer Frist von 2 Monaten vor Ablauf des
Quartals.
4) Der
Vereinsausschluss erfolgt durch Beschluss des Vorstandes, wenn ein
Mitglied gegen die Ziele und Interessen des Vereins schwer verstoßen hat
oder die Voraussetzungen der Satzung nicht mehr erfüllt, so kann es
durch den Vorstand mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden.
5) Dem
Mitglied muss vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Rechtfertigung
bzw. Stellungnahme gegeben werden. Gegen den Ausschließungsbeschluss
kann innerhalb einer Frist von 14 Tagen nach Mitteilung des Ausschlusses
Berufung eingelegt werden, über den die nächste Mitgliederversammlung
entscheidet. Bis zur auf den Ausschluss folgenden Mitgliederversammlung
ruhen die weiteren Rechte und Pflichten des Mitgliedes.
§ 6
(Organe des Vereins)
Die Organe
des Vereines sind
a) die
Mitgliederversammlung
b) der
Vorstand.
§ 7
(Mitgliederversammlung)
1) Der
Mitgliederversammlung gehören alle Vereinsmitglieder mit je einer Stimme
an.
2) Die
Mitgliederversammlung findet mindestens halbjährlich statt. Sie wird vom
Vorstand schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die
Einladungsfrist beträgt 4 Wochen. Die Frist beginnt mit dem auf die
Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Es gilt das Datum des
Poststempels.
Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die
letzte vom Mitglied des Vereins schriftlich bekannt gegebene Adresse
gerichtet ist. Eine Rückmeldung an den Vereinsvorsitzenden, über die
Teilnahme ist zwingend erforderlich.
3) Eine
außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das
Vereinsinteresse erfordert. Auf schriftliches Verlangen von mind. 10 %
aller Vereinsmitglieder hat der Vorstand binnen 4 Wochen eine
außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Dem Antrag der
Mitglieder muss der gewünschte Tagesordnungspunkt zu entnehmen sein.
4) Die
Mitgliederversammlung ist bei ordnungsgemäßer Einladung ohne Rücksicht
auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig. Sie wählt aus ihrer
Mitte einen Versammlungsleiter. Beschlüsse werden, sofern die
Versammlung nicht etwas anderes bestimmt, offen durch Handaufheben mit
Stimmenmehrheit getroffen. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als
abgelehnt.
5) Zu
Satzungsänderungen oder zu
Beschlüssen über die Auflösung des Vereins ist abweichend von (4) 3/4
der in der Mitgliederversammlung abgegebenen Stimmen, mindestens aber
die Mehrheit aller Vereinsmitglieder erforderlich.
§ 8 (Aufgaben der Mitgliederversammlung)
1) Die
Mitgliederversammlung als das oberste Beschlussfassende Vereinsorgan ist
grundsätzlich für alle Aufgaben zuständig, sofern bestimmte Aufgaben
gemäß dieser Satzung nicht
einem anderen Vereinsorgan übertragen wurden.
Die
Mitgliederversammlung wählt aus der Reihe der Mitglieder den Vorstand.
Gewählt sind die Personen, die die meisten Stimmen auf sich vereinigen.
Die Wahl findet geheim mit Stimmzetteln statt.
2) Die
Mitgliederversammlung kann Mitglieder des Vorstandes abwählen. Hierzu
benötigt sie in Abweichung von (1) die Mehrheit der Stimmen aller
Vereinsmitglieder.
3) Die
Mitgliederversammlung entscheidet über Anträge von Mitgliedern, die
durch Vorstands- beschluss ausgeschlossen werden sollen.
4) Die
Mitgliederversammlung nimmt den jährlich vorzulegenden Geschäftsbericht
des Vorstandes und den Prüfungsbericht des Kassenprüfers entgegen und
erteilt dem Vorstand Entlastung.
5) Die
Mitgliederversammlung entscheidet über den vom Vorstand jährlich
vorzulegenden Haushaltsplan
des Vereines.
6) Die
Mitgliederversammlung hat
Satzungsänderungen und Vereinsauflösungen zu beschließen.
7) Ihr
sind insbesondere die Jahresrechnung und der Jahresbericht zur
Beschlussfassung über die Genehmigung und die Entlastung des Vorstandes
schriftlich vorzulegen. Sie bestellt zwei Rechnungsprüfer, die nicht
Mitglieder des Vereins sein dürfen, um die
Buchführung einschließlich
Jahresabschluss zu prüfen und über das Ergebnis vor der
Mitgliederversammlung zu berichten. Die Rechnungsprüfer haben Zugang zu
allen Buchungs- und Rechnungsunterlagen des Vereines.
§ 9 (Vorstand)
1) Der Vorstand besteht aus 3 Personen: dem/der Vorsitzenden, dem/ der
stellvertretenden Vorsitzenden und dem/der Vereinskassenführer/in. Die
Amtszeit beträgt jeweils 2 Jahre. Eine Wiederwahl ist zulässig. Die
jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer
Amtszeit im Amt, bis Nachfolger gewählt sind.
2) Der
Vorsitzende wird von der Mitgliederversammlung in einem besonderen
Wahlgang bestimmt. Zur Wahl stehen nur die Personen die zuvor in den
Vorstand gewählt wurden. Eine Wiederwahl des amtierenden Vorsitzenden
ist zulässig.
3) Der
Vorstand beschließt über alle Vereinsangelegenheiten, soweit sie nicht
eines Beschlusses der Mitgliederversammlung bedürfen. Er führt die
Beschlüsse der Mitgliederversammlung aus.
4)
Vorstandssitzungen finden halbjährlich statt. Die Einladung zu
Vorstandssitzungen erfolgt schriftlich durch den Vorstandsvorsitzenden
und unter Einhaltung einer Einladungsfrist von mindestens 14 Tagen.
5) Der
Vorstand ist nur bei Anwesenheit von 3 Mitgliedern beschlussfähig. Er
fasst Beschlüsse mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt ein
Antrag als abgelehnt.
6) Der
Verein wird gerichtlich und außergerichtlich von dem/der Vorsitzenden,
dem/der stellvertretenden Vorsitzenden und dem/der
Vereinskassenführer/in vertreten, wobei jeder für sich allein
vertretungsberechtigt ist. Über die Konten des Vereins dürfen nur
jeweils der/die Vorsitzende oder der/die stellvertretende Vorsitzende
mit einem weiteren Vorstandsmitglied (der/die Vereinskassenführer/in)
gemeinsam verfügen.
7)
Satzungsänderungen, die von
Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt
werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese
Satzungsänderungen müssen der nächsten Mitgliederversammlung mitgeteilt
werden.
§ 10 (Protokolle)
1) Die Beschlüsse
des Vorstandes und der Mitgliederversammlungen werden schriftlich
protokolliert und stehen den Mitgliedern zur Einsicht zur Verfügung.
2) Die
Protokolle zu Beschlüssen des Vorstandes werden von allen
Vorstandsmitgliedern unterzeichnet.
Die Protokolle zu Beschlüssen der Mitgliederversammlungen werden vom
Protokollführer und dem gewählten Versammlungsleiter unterschrieben.
§ 11
(Vereinsfinanzierung)
1) Die erforderlichen Geld- und Sachmittel des Vereins werden beschafft
durch:
a)
Entgelte
für die Bereitstellung und den Betrieb von Ton-, Licht-, Video-,
Recording -
und Bühnentechnik, für im § 2 (Vereinszweck) genannte
Veranstaltungen.
b)
Geld- und
Sachspenden
2) Die Mitglieder
zahlen keine Mitgliedsbeiträge.
3) Bei
Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt
das Vermögen des Vereins an einen christlichen Verein, der es
ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden
hat.
4)
Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vereinsvermögens dürfen erst
nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.
§ 12
(Verwendung der Geld- und Sachmittel des Vereins)
1)
Alle Geld- und Sachmittel welche im
§ 11 (Vereinsfinanzierung) 1 a) und 1 b) beschafft werden,
dienen z.
B.
a) der
Deckung von:
- Miet- ,Heiz- und Stromkosten für die
Vereinsräumlichkeiten
-
Versicherungsbeiträgen (z. B. Haftpflichtversicherung,
Technikversicherung)
-
Verwaltungskosten (z. B. Papier, Ordner usw.)
- Mietkosten für zugemietete
Transportmöglichkeiten (Anhänger, Kleintransporter usw.)
-
allgemeinen
Transportkosten (z. B. Kraftstoff)
b) der
Deckung von:
- Reparatur- und Instandhaltungskosten für die
Ton-, Licht-, Video-, Recording- und Bühnentechnik
- Kosten zur Neubeschaffung von Verschleißteilen
und Verbrauchsgütern (z. B. Lampen usw.)
- Kosten zur Neubeschaffung von beschädigten
Technikkomponenten
- Kosten für Pflegemittel und Werkzeuge
- Kosten zur Beschaffung von neuer oder
gebrauchter Technik zur Verbesserung der
Vereinsarbeit bei den im § 2
(Vereinszweck) genannten Veranstaltungen.
2)
Die
Entgelte welche im § 11
(Vereinsfinanzierung) 1 a) beschafft werden, enthalten nur die
für die Bereitstellung und den Betrieb anfallenden Kosten, welche
der Verein bereits vorfinanziert hat
(z. B.
Miet- und Transportkosten für Fahrzeuge), bzw. welche für den Betrieb
der Anlagen anfallen werden.
Diese
Kosten sind zu 100% vom jeweiligen Veranstalter zu tragen.
3) Alle
Entgelte dienen ausschließlich der Erfüllung des § 2
(Vereinszweck) 1) und 2), sowie zur Deckung
der Kosten,
welche für den Fortbestand des Vereines dringend erforderlich sind (§
12 (Verwendung der
Geld- und Sachmittel des Vereins) a) und b)).
4)
Alle Geld- und Sachmittel welche im
§ 11 (Vereinsfinanzierung) 1 a) und 1 b) beschafft werden,
werden
nicht zur Deckung von Personalkosten oder ähnlichem verwendet, da
alle Mitglieder (auch Vorstand) des Vereins ausschließlich
ehrenamtlich
arbeiten.
§ 13 (Inkrafttreten)
Diese
Satzung tritt mit der
Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
Schönheide, 26.06.2011
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